OLG Stuttgart, vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 17 UF 261/91
DRsp Nr. 1994/13396
Der Unterhaltsgläubigerin obliegt, möglichst sichere hohe Einkünfte aus ihrem Vermögen zu erwirtschaften. Zur Erzielung dieser Einkünfte obliegt es ihr, Vermögen, das nicht so angelegt ist, daß es laufend gute Erträge abwirft, umzuschichten.