OLG Stuttgart, vom 07.09.1982 - Aktenzeichen 18 UF 149/82 UE
DRsp Nr. 1994/13516
Mit Rücksicht auf die in § 1609 Abs. 2BGB geregelte Ranggleichheit gilt die Rechtsprechung des BGH zur Unterhaltspflicht, die einem Ehegatten, welcher in einer neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe obliegt, auch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seinem früheren Ehegatten.