OLG Stuttgart, vom 12.02.1982 - Aktenzeichen 15 UF 167/81 UK
DRsp Nr. 1994/13523
Verbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsleistungen) zum Zwecke des Erwerbs und Umbaus eines Hausanwesens dienen der Vermögensbildung und sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger unverheirateter ehelicher Kinder bei der Bedarfs- und Leistungsbemessung nicht zu berücksichtigen.