OLG Stuttgart vom 12.09.1991
15 WF 337/91
Normen:
ZPO §§ 620 b, 256, 769;
Fundstellen:
DRsp IV(418)266g-h
FamRZ 1992, 203

OLG Stuttgart - 12.09.1991 (15 WF 337/91) - DRsp Nr. 1993/4175

OLG Stuttgart, vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 15 WF 337/91

DRsp Nr. 1993/4175

1. Ist ein Scheidungsverfahren noch anhängig, in dem eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt erlassen wurde, kann der Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nur im Rahmen der negativen Feststellungsklage vorläufig einstellen lassen. 2. Über eine Anfechtung des Beschlusses, mit dem der Antrag auf einstweilige Einstellung abgelehnt wird, ist nach § 769 ZPO entsprechend zu entscheidend.

Normenkette:

ZPO §§ 620 b, 256, 769;

Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht noch anhängigen Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO auf Zahlung von monatlichem Unterhalt von DM 1.000 erlassen. Der Ehemann hat vor dem Amtsgericht eine negative Feststellungsklage erhoben, durch die festgestellt werden soll, daß der Ehefrau kein Unterhaltsanspruch gegen ihn zustehe und gleichzeitig beantragt, die eingeleitete Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen einzustellen. Das FamG hat den Antrag als zulässig angesehen, in der Sache aber abgelehnt.

Das OLG setzt sich mit den bei dieser Fragestellung regelmäßig auftretenden drei Fragen auseinander: