OLG Stuttgart, vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 18 UF 361/88
DRsp Nr. 1994/13438
§ 1615hBGB, wonach "vorübergehende Umstände" nicht zu einer Herabsetzung des Regelunterhalts führen können, ist nicht entsprechend auf das Unterhaltsrecht der ehelichen Kinder anwendbar.