OLG Stuttgart vom 14.02.1990
8 W 164 u. 165/89
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 11
NJW-RR 1990, 837, 838

OLG Stuttgart - 14.02.1990 (8 W 164 u. 165/89) - DRsp Nr. 1994/13433

OLG Stuttgart, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 8 W 164 u. 165/89

DRsp Nr. 1994/13433

Es handelt sich um eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit, daß durch Ehevertrag ein Güterstand nicht auf eine gewisse Dauer, sondern nur für eine ganz kurze Zeit begründet werden soll, allein zu dem Zweck, einen Eigentumsübergang zu erwirken. § 1408 BGB schreibt nicht vor, daß ein Güterstand auf Dauer angelegt werden muß. Eine solche Notwendigkeit läßt sich auch nicht mit dem Wesen der Ehe oder dem Wesen des Ehevertrages begründen, weil dieses zu allgemein und unbestimmt ist, um daraus hinreichend sichere Abgrenzungskritierien zu entwickeln.

Normenkette:

BGB § 1408 ;

Hinweise:

AA.: Palandt / Diederichsen, § 1408 BGB Rdn. 2.

Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 11
NJW-RR 1990, 837, 838