B. So die allgemeine Meinung: vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565 Rdn. 48 m.N.; FamK-Rolland, §
C. Es ist inzwischen allgemeine Meinung, daß bei einem andauernden anderweitig eheähnlichen Zusammenleben sich die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten als eine unzumutbare Härte darstellt.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|