B. So die allgemeine Meinung: vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565 Rdn. 48 m.N.; FamK-Rolland, § 1565 Rdn. 37 m.N. Die dem LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 17 widersprechende Auffassung des 17. Zivilsenats des OLG Stuttgart, NJW 1978, 52 (m. abl. Anm. von Heinz/Stillner, NJW 1978, 430, 1979, 167) übersieht, daß jeder der Ehegatten ein eigenes originäres Scheidungsrecht hat, das selbständig die Rechtshängigkeit auslöst. So bleibt das Scheidungsverfahren z.B. anhängig, wenn einer der Ehegatten seinen Antrag zurücknimmt; über den anhängigen Scheidungsantrag muß das Gericht dann entscheiden.
C. Es ist inzwischen allgemeine Meinung, daß bei einem andauernden anderweitig eheähnlichen Zusammenleben sich die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten als eine unzumutbare Härte darstellt.
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