OLG Stuttgart, vom 22.12.1978 - Aktenzeichen 15 UF 218/78 ES
DRsp Nr. 1994/13561
Die Darlegungs- und Feststellungslast zu der Dauer der Trennung hat derjenige, der daraus Rechte herleiten will. Das gilt auch für die Beendigung der Trennung.
Wird der Beweis hierfür nicht erbracht, kann Scheidung nach dem Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1BGB (ggf. i.V.m. Abs. 2) verlangt werden (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1566BGB LS 4).