OLG Stuttgart, vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 17 UF 229/90
DRsp Nr. 1994/13423
A. Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes ohne Sorgerechtsregelung getrennt, so kann die Bestimmung, daß der Unterhalt dem Kind in Form von Naturalleistungen gewährt wird, nur von demjenigen Elternteil wirksam getroffen werden, in dessen Obhut das Kind sich befindet. B. Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt und ist noch keine Regelung über die Personensorge des Kindes getroffen worden, so kann nur der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, wirksam bestimmen, daß der Unterhalt dem Kinde als Naturalunterhalt gewährt werden soll.