OLG Stuttgart vom 25.02.1988
17 UF 17/88
Normen:
BGB § 1671 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)362c
NJW 1988, 2620

OLG Stuttgart - 25.02.1988 (17 UF 17/88) - DRsp Nr. 1992/10158

OLG Stuttgart, vom 25.02.1988 - Aktenzeichen 17 UF 17/88

DRsp Nr. 1992/10158

Zulässige Übertragung des Sorgerechts auf eine mit dem HIV-Virus infizierte Mutter.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs.1, Abs.2;

»... Das Gericht trifft gem. § 1671 Abs. 1 und 2 BGB zur elterlichen Sorge nach Scheidung der Ehe der Eltern diejenige Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, und berücksichtigt hierbei die Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister, Das Kindeswohl erfordert regelmäßig die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Elternteil, bei dem das Kind Ä insgesamt gesehen unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer möglichst kontinuierlichen Erziehung Ä voraussichtlich die bessere Förderung erfahren wird. Doch kann eine gesundheitliche Gefährdung des Kindes bei einem Elternteil gerade unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine vom Förderungsgrundsatz, dem Kontinuitätsprinzip und von den Bindungen des Kindes abweichende Entscheidung erforderlich machen. ...«

Zu der im Streitfall vorliegenden HIV-Infektion der Mutter und ihres Partners haben die Sachverständigen im Prozeß ausgeführt, eine Infizierung der Kinder beim Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit Mutter und Partner sei angesichts der Tatsache, daß beide über ihre Infektion informiert sind, sowie angesichts des Alters der Kinder äußerst unwahrscheinlich.