OLG Stuttgart vom 26.11.1991
18 UF 202/91
Normen:
BGB § 1378;
Fundstellen:
DRsp I(165)225d
FamRZ 1993, 192

OLG Stuttgart - 26.11.1991 (18 UF 202/91) - DRsp Nr. 1993/4172

OLG Stuttgart, vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 18 UF 202/91

DRsp Nr. 1993/4172

Grundsätzlich trägt der Ausgleichsberechtigte die Darlegungslast und Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Dies bedeutet, daß er nicht nur darlegen und beweisen muß, aus welchen Aktiva das Endvermögen des Verpflichteten besteht, sondern auch beweisen muß, daß der Verpflichtete keine Verbindlichkeiten hat. Der damit dem Unterhaltsberechtigten obliegende Beweis einer negativen Tatsache setzt voraus, daß der Gegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vorträgt und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegt. * * * Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe

Normenkette:

BGB § 1378;
Fundstellen
DRsp I(165)225d
FamRZ 1993, 192