OLG Stuttgart vom 28.06.1982
17 WF 37/82
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 1012
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 14

OLG Stuttgart - 28.06.1982 (17 WF 37/82) - DRsp Nr. 1994/13518

OLG Stuttgart, vom 28.06.1982 - Aktenzeichen 17 WF 37/82

DRsp Nr. 1994/13518

Ein Unterhaltstitel aus der Zeit eines früheren Getrenntlebens von Ehegatten, die inzwischen wieder zusammengelebt und sich sodann erneut getrennt haben, kann nicht gemäß § 323 ZPO abgeändert werden. Er unterliegt der Vollstreckungsabwehrklage; der nunmehr geschuldete Trennungsunterhalt ist neu zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

Durch das Wiederzusammenleben der Ehegatten ist der auf die Zahlung einer monatlichen Geldrente gerichtete, in einem Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau erloschen. An seine Stelle war der von beiden Ehegatten gegenseitig in anderer, durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmter Weise zu erbringende Familienunterhalt gemäß §§ 1360 ff. BGB getreten.

Fundstellen
FamRZ 1982, 1012
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 14