Durch das Wiederzusammenleben der Ehegatten ist der auf die Zahlung einer monatlichen Geldrente gerichtete, in einem Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau erloschen. An seine Stelle war der von beiden Ehegatten gegenseitig in anderer, durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmter Weise zu erbringende Familienunterhalt gemäß §§ 1360 ff. BGB getreten.
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