OLG Stuttgart vom 28.11.1991
16 UF 280/91
Normen:
BGB § 1601, § 1606, § 1614 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 716
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 11
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 10
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 7
NJW-RR 1993, 133

OLG Stuttgart - 28.11.1991 (16 UF 280/91) - DRsp Nr. 1994/13409

OLG Stuttgart, vom 28.11.1991 - Aktenzeichen 16 UF 280/91

DRsp Nr. 1994/13409

A. Eine bereits vor Eheschließung und vor der Geburt des unterhaltsberechtigten Kindes zwischen den Eltern vereinbarte (teilweise) Freistellung des leiblichen Vaters vom Kindesunterhalt ist grundsätzlich rechtsgültig. B. Wirksamkeit einer Freistellungsvereinbarung bezüglich des Unterhaltes eines gemeinsamen Kindes, wenn diese vor der Geburt erfolgte und von einer Partei zur Voraussetzung für eine Eheschließung bestimmt wurde.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1606, § 1614 ;

Hinweise:

B. Grundlegend zur Möglichkeit einer Freistellungsvereinbarung (hier: anläßlich der Ehescheidung) bereits BGH, FamRZ 1986, 444. Zur anteiligen Haftung einer barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Mutter, der eine Nebentätigkeit zumutbar ist, vgl. § 1606 BGB LS 39

C. Eine bereits vor Eheschließung und vor der Geburt des unterhaltsberechtigten Kindes zwischen den Eltern vereinbarte (teilweise) Freistellung des leiblichen Vaters vom Kindesunterhalt ist grundsätzlich rechtsgültig.

Da sie nur Rechtswirkungen zwischen den Eltern, nicht aber für oder gegen das Kind entfaltet, liegt weder ein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB noch ein Umgehung dieser Vorschrift vor.

C. Der Freistellungsanspruch behält seine Rechtsnatur auch nach Abtretung an das Kind, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 12.

Fundstellen
FamRZ 1992, 716
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 11