OLG Stuttgart - Urteil vom 09.05.1980
15 UF 5/80
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)72c-f
FamRZ 1980, 1003
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 9
NJW 1980, 2715
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 18.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 135/79

OLG Stuttgart - Urteil vom 09.05.1980 (15 UF 5/80) - DRsp Nr. 1994/13548

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.1980 - Aktenzeichen 15 UF 5/80

DRsp Nr. 1994/13548

Ob und inwieweit von einem Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nämlich danach, ob die persönliche Betreuung durch den Ehegatten nach dem Alter und Entwicklungstand des Kindesgeboten ist und ob und inwieweit anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten., ihrem geschiedenen Ehemann , Unterhalt.

Die am 3. Oktober 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oberndorf/Neckar vom 11. Juli 1978 - F 31/77 - rechtskräftig seit dem 26. August 1978, geschieden. Die Klägerin hatte am 30. Juli 1977 Scheidungsantrag gestellt, der Beklagte war am 1. Oktober 1977 aus der Ehewohnung ausgezogen. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, nämlich der am ... 1970 geborene Sohn ... und die am ... 1972 geborene Tochter ...; die elterliche Sorge über beide Kinder wurde der Klägerin übertragen.

Im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens verhandelten die Parteien über einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not. In die vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberndorf/Neckar protokollierte Scheidungsvereinbarung vom 8. Juni 1978 ist eine solche Parteivereinbarung nicht aufgenommen worden.