OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.1978
15 UF 173/77 U
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
Justiz 1978, 411, 412
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 55
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.11.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 145/71
AG Nürtingen, vom 25.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 272/77

OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.1978 (15 UF 173/77 U) - DRsp Nr. 1994/13567

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.1978 - Aktenzeichen 15 UF 173/77 U

DRsp Nr. 1994/13567

Grundsätzlich ist für Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, insbesondere auch der Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Ehegatten ohne Bedeutung, es sei denn, daß die Ehegatten ausdrücklich oder mindestens konkludent etwas Abweichendes vereinbart haben.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Wegen des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug sowie der vom Erstgericht vorgenommenen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung wird auf das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Nürtingen vom 25. Oktober 1977 (Bl. 37-42) Bezug genommen, das den Klägerinnen am 7. November 1977 von Amts wegen zugestellt worden ist.

Auf ihren am 5. Dezember 1977 eingegangenen, mit einer Begründung versehenen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist den Klägerinnen mit Beschluss vom 17. Februar 1978, der den Klägerinnen nach dem 21. Februar 1978 zugegangen ist, das Armenrecht für die Berufungsinstanz teilweise bewilligt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss (Bl. 86, 87) Bezug genommen.