Die Kläger Nr. 1 und Nr. 2 sind die ehelichen Kinder des Beklagten, dessen Ehe mit der Klägerin Nr. 3 rechtskräftig geschieden ist. Der Klägerin Nr. 3 ist die elterliche Gewalt über die Kläger Nr. 1 und Nr. 2 übertragen worden.
Die Klägerin Nr. 3 und der Beklagte schlossen am 3. November 1975 für den Fall der Scheidung eine privatschriftliche Vereinbarung, deren - hier allein interessierender - § 2 b folgenden Wortlaut hat:
"Herr ... verpflichtet sich, an seine beiden Kinder ... und ... einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbetrag, und zwar zu Händen der Mutter, in Höhe von je DM 150,-- (einhundertfünfzig Deutsche Mark) zu
zahlen. Von dieser Unterhaltsverpflichtung stellt Frau ... ihren Ehemann bis einschließlich 30.6.1976 frei."
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