OLG Zweibrücken, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 UF 237/91
DRsp Nr. 1994/13639
Aus der Formulierung in § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach das Familiengericht das Umgangsrecht ausschließen oder einschränken "kann", ist der Schluß zu ziehen, daß das Gericht nicht allein auf diese beiden Möglichkeiten beschränkt ist. Vielmehr kann die Umgangsbefugnis auch der eigenverantwortlichen Gestaltung und Handhabung der Beteiligten überlassen bleiben. Dem steht auch nicht der förmliche Antrag eines Elternteils entgegen.