Dies entspricht der herrschenden Meinung: FamK-Rolland, § 1565 Rdn. 13 m.N.
Dies entspricht der herrschenden Meinung: FamK-Rolland, § 1565 Rdn. 13 m.N. Der Widerruf der Zustimmung oder dessen Rücknahme ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung möglich (§ 630 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Grenze gilt auch für die zulässig angerufene Rechtsmittelinstanz (Johannsen/Henrich/Jaeger, §
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