Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder S., geb. am ... 1959, U., geb. am ... 1960, C., geb. am ... 1964, und S., geb. am ... 1969, hervorgegangen.
Die Beklagte ist Fachärztin für Anästhesie in einem Krankenhaus in ... . Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Während der Ehe der Parteien hat er den Haushalt geführt und die Kinder versorgt.
Am 16. August 1976, kurz vor Einreichung der Ehescheidungsklage, haben die Parteien durch eine außergerichtliche Vereinbarung ihre Rechtsbeziehungen für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung geregelt. So waren sie sich u.a. einig, dass die elterliche Gewalt über die Kinder auf die Beklagte übertragen wird, die auch den Unterhalt bestreiten und den Kläger intern von Unterhaltsansprüchen freistellen sollte. Der nacheheliche Unterhalt des Klägers ist wie folgt geregelt worden:
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