I.
Streitig ist im Klageverfahren, ob und in welcher Höhe für eine im Reiseverkehr eingeführte Figur Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entstanden ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Mai 2003, die Hauptzollamtsakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Das HZA hat den Antrag auf Aussetzung des Steuerbescheids vom 17. März 2003 mit Bescheid vom 22. April 2003 abgelehnt.
Der Antragsteller (Ast) beantragt,
die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom 17. März 2003 ohne Sicherheitsleistung wegen begründeter Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit und wegen eines unersetzbaren Schadens sowie die Aufhebung von verwirkten Säumniszuschlägen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
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