Streitig ist, ob dem Kläger zu Recht der Vorsteuerabzug versagt worden ist, den er an Hand von drei Rechnungen geltend macht, die sämtlich am 01.10.1998 ausgesellt wurden und die als Rechnungsausstellerin eine "A-GmbH" angeben (wegen des Inhalts dieser Rechnungen im Einzelnen wird auf deren als Blatt 32-34 zu den Akten genommene Kopien verwiesen).
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