FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.02.2002
2 K 577/98
Normen:
FGO § 57 § 62 § 76 Abs. 1 § 81 ; HGB § 131 § 161 Abs. 2 ;

Ordnungsgemäße Vertretung einer aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG); Indizwirkung eines strafrechtlichen Urteils im finanzgerichtlichen Verfahren; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 5/1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 577/98

DRsp Nr. 2004/3057

Ordnungsgemäße Vertretung einer aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG); Indizwirkung eines strafrechtlichen Urteils im finanzgerichtlichen Verfahren; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 5/1995

1. Die Löschung im Handelsregister berührt die Beteiligtenfähigkeit einer KG nicht. 2. Ist durch Gesellschafterbeschluss oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart, wird eine aufgelöste KG durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren vertreten. Waren an der KG nur Gesellschaften beteiligt, und stand hinter sämtlichen beteiligten Gesellschaften dieselbe natürliche Person als Anteilseigner und Bevollmächtigter, so ist davon auszugehen, dass die aufgelöste KG durch diese Person als Bevollmächtigter ordnungsgemäß vertreten ist. 3. Legt ein Steuerpflichtiger vor dem Strafgericht ein mit seinem Anwalt abgestimmtes Geständnis ab, schließt es ein, dass er eingeräumt hat, sich der Tat (hier der Umsatzsteuerhinterziehung mit Hilfe von ihm gegründeter Scheinfirmen) schuldig gemacht zu haben. Davon geht für das finanzgerichtliche Verfahren eine Indizwirkung aus, die nur dadurch ausgeräumt werden kann, dass der Steuerpflichtige sustantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist.

Normenkette:

FGO § 57 § 62 § 76 Abs. 1 § 81 ; HGB § 131 § 161 Abs. 2 ;

Tatbestand: