Die Klägerin ist ein italienisches Industrieunternehmen. Am ... 2004 stellte sie beim Beklagten nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum 10-12/2003 (Vergütungszeitraum) in Höhe von EUR 1105,60. Der Antrag war unterschrieben von einem Mitarbeiter der Bevollmächtigten der Klägerin und trug auch einen entsprechenden Firmenstempel.
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