FG Köln - Urteil vom 19.10.2006
2 K 1629/05
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 780
EFG 2007, 635

Ordnungsmäßigkeit eines Vorsteuervergütungsantrags

FG Köln, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 1629/05

DRsp Nr. 2007/4690

Ordnungsmäßigkeit eines Vorsteuervergütungsantrags

1. Die Sechs-Monats-Frist für den Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. 2. Für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG die Unterschrift des Unternehmers erforderlich. 3. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Unternehmer nicht i.S. des § 150 Abs. 3 AO an der Leistung der Unterschrift gehindert ist.

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein italienisches Industrieunternehmen. Am ... 2004 stellte sie beim Beklagten nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum 10-12/2003 (Vergütungszeitraum) in Höhe von EUR 1105,60. Der Antrag war unterschrieben von einem Mitarbeiter der Bevollmächtigten der Klägerin und trug auch einen entsprechenden Firmenstempel.