Organgesellschaft als Dritte i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Zurückstellen der Einspruchsbearbeitung unter Hinweis auf ein ähnliches Einspruchsverfahren einer anderen Organgesellschaft
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 7195/07
DRsp Nr. 2012/6034
Organgesellschaft als „Dritte” i. S. d. § 174 Abs. 5AO bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Zurückstellen der Einspruchsbearbeitung unter Hinweis auf ein ähnliches Einspruchsverfahren einer anderen Organgesellschaft
1. Bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist eine an der Organschaft beteiligte Organgesellschaft im Verhältnis zur Organträgerin „Dritte” i. S. d. § 174 Abs. 5AO. Ist ein fehlerhafter Umsatzsteuerbescheid aufgrund eines Antrags des Organträgers diesem gegenüber geändert worden und müssten daraus eigentlich materiell-rechtliche Konsequenzen gegenüber der Organgesellschaft für ein vor der Begründung der Organschaft liegendes anderes Steuerjahr gezogen werden, kann der die Organgesellschaft betreffende bestandskräftige Umsatzsteuerbescheid gleichwohl nicht nach § 174 Abs. 5 i. V. m. § 174 Abs. 4AO geändert werden, wenn die Organgesellschaft nicht förmlich zum Verfahren betreffend den fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid des Organträgers hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist.
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