BFH - Urteil vom 05.12.2007
V R 26/06
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 931
BFH/NV 2008, 711
BFHE 219, 463
BStBl II 2008, 451
DB 2008, 505
GmbHR 2008, 331
GmbHR 2008, 503
NZG 2008, 359
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 157/04

Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

BFH, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen V R 26/06

DRsp Nr. 2008/4454

Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

»1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.2. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.«

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine am 11. Mai 2000 gegründete GmbH. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin hielten in den Streitjahren 2000 und 2001 der Einzelunternehmer B zu 51 v.H. sowie zunächst die X-GmbH & Co. KG zu 49 v.H., die ihre Anteile an der Klägerin am 13. Dezember 2000 an die Z-Beteiligungsgesellschaft mbH veräußerte.

Die Satzung der Klägerin sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Für eine Reihe von Beschlussgegenständen wie z.B. Entlastung, Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern bestand demgegenüber ein Einstimmigkeitserfordernis.