I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine am 11. Mai 2000 gegründete GmbH. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin hielten in den Streitjahren 2000 und 2001 der Einzelunternehmer B zu 51 v.H. sowie zunächst die X-GmbH & Co. KG zu 49 v.H., die ihre Anteile an der Klägerin am 13. Dezember 2000 an die Z-Beteiligungsgesellschaft mbH veräußerte.
Die Satzung der Klägerin sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Für eine Reihe von Beschlussgegenständen wie z.B. Entlastung, Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern bestand demgegenüber ein Einstimmigkeitserfordernis.
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