Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Alleingesellschafters bei mehreren für die GmbH einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern Zufluss von noch nicht gezahlten Mieten bei Vermietung des Alleingesellschafters an seine GmbH keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung kein Anspruch auf Terminverlegung beim FG bei gleichzeitiger Ladung zu einem anderen Verfahren, für das der Prozessbevollmächtigte nicht postulationsfähig ist
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 1631/08
DRsp Nr. 2013/21297
Organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Alleingesellschafters bei mehreren für die GmbH einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern Zufluss von noch nicht gezahlten Mieten bei Vermietung des Alleingesellschafters an „seine” GmbH keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung kein Anspruch auf Terminverlegung beim FG bei gleichzeitiger Ladung zu einem anderen Verfahren, für das der Prozessbevollmächtigte nicht postulationsfähig ist
1. Für die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft muss zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Das ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Alleingesellschafter einer GmbH gegenüber der Geschäftsführung der GmbH weisungsbefugt ist.
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