1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der XXX-Bauservice GmbH im Streitjahr 1999.
Die Gesellschafter GuR sind seit Anfang 1999 zu je 50 v.H. als Gesellschafter sowohl an der GuR GbR (GbR) als auch an der XXX-Bauservice GmbH (GmbH) beteiligt.
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