FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2000
9 K 241/99; 9 K 171/94; 9 K 241/99; 9 K 171/99
Normen:
UStG 1991 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2; AO 1977 § 38 ; UStG 1991 § 16 Abs. 2 Satz 1; UStG 1991 § 2 Abs. 1 ; UStG 1991 § 16 Abs. 1 ; VerGlO § 12 satz 2; VerGlO § 57 Abs. 2;

Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als Auffanggesellschaft gekauften 100-%igen Tochtergesellschaft; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmereigeneigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 9 K 241/99; 9 K 171/94; 9 K 241/99; 9 K 171/99

DRsp Nr. 2001/1335

Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als Auffanggesellschaft gekauften 100-%igen Tochtergesellschaft; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmereigeneigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

1. Wurden während des Vergleichsverfahrens bei einer GmbH alle Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft als Auffanggesellschaft erworben, die die Vertriebs- und Einkaufsaktivitäten des Unternehmens übernehmen sollte, so fehlte es trotz der Personengleichheit der Geschäftsführer bei der Mutter- und der Tochtergesellschaft jedenfalls solange an einer organisatorischen Eingliederung der Tochergesellschaft als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft, als bei der Auffanggesellschaft noch keine Geschäftstätigkeit und damit auch keine Geschäftsführung stattfand und zudem die Geschäfte bei der Muttergesellschaft während des Vergleichsverfahrens faktisch vom vorläufigen Vergleichsverwalter geführt wurden, der auf die Geschäftsführung und auf die Willensbildung bei der der Auffanggesellschaft nachweislich keinen Einfluss genommen hat.