I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der (im finanzgerichtlichen Verfahren) beigeladenen K-GmbH sowie der C-GmbH. Beide Gesellschaften betätigten sich im Bereich des Straßenbaus. Die beigeladene K-GmbH übernahm im Jahr 1994 das Vermögen der C-GmbH im Weg der Verschmelzung ohne Abwicklung als Ganzes, so daß die C-GmbH erlosch.
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