BFH - Beschluß vom 12.11.1998
V B 119/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 684

Organschaft; Divergenz

BFH, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen V B 119/98

DRsp Nr. 1999/3511

Organschaft; Divergenz

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Vermietung eines Grundstücks zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen eine unternehmerische Tätigkeit ist. 2. Zur Notwendigkeit der wirtschaftlichen Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung für eine USt-rechtliche Organschaft. 3. Es liegt keine Divergenz von der BFH-Rspr. vor, wenn das FG die Grundsätze der angegebenen BFH-Rspr. anlässlich anderer Sachverhaltsgestaltung weiterentwickelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der (im finanzgerichtlichen Verfahren) beigeladenen K-GmbH sowie der C-GmbH. Beide Gesellschaften betätigten sich im Bereich des Straßenbaus. Die beigeladene K-GmbH übernahm im Jahr 1994 das Vermögen der C-GmbH im Weg der Verschmelzung ohne Abwicklung als Ganzes, so daß die C-GmbH erlosch.