I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit dem Jahr 1987 ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Verkauf und "Verleih" von akustischen und lichttechnischen Geräten. Durch notariellen Vertrag vom 19. März 1991 gründete er zusammen mit X die X & Y GmbH (GmbH), deren Gegenstand laut Satzung der "Verleih" und Handel mit Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen sowie akustischen Geräten für die Unterhaltungselektronik sowie der "Verleih" von und der Handel mit mobilen Bühnen und Zubehörteilen war.
Der Kläger übernahm 37 500 DM des Stammkapitals von insgesamt 50 000 DM. Gesellschafterbeschlüsse bedurften grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; auf je 100 DM des Stammkapitals entfiel eine Stimme. Zu gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Kläger und X bestellt.
In der Satzung war außerdem u.a. bestimmt, dass die Gesellschafter zur Einbringung von Sachwerten in Höhe von mindestens des zehnfachen des Stammkapitals verpflichtet waren.
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