BFH - Beschluss vom 23.05.2003
V B 112/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1351

Organschaft, fehlende wirtschaftliche Eingliederung

BFH, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V B 112/02

DRsp Nr. 2003/10123

Organschaft, fehlende wirtschaftliche Eingliederung

Die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. ist nicht gegeben, wenn das FG die Verpflichtung des Kl., in eine GmbH Sachwerte einzubringen, dahin würdigt, dass keine Ergänzung des Unternehmens des Kl. durch die GmbH geplant war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit dem Jahr 1987 ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Verkauf und "Verleih" von akustischen und lichttechnischen Geräten. Durch notariellen Vertrag vom 19. März 1991 gründete er zusammen mit X die X & Y GmbH (GmbH), deren Gegenstand laut Satzung der "Verleih" und Handel mit Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen sowie akustischen Geräten für die Unterhaltungselektronik sowie der "Verleih" von und der Handel mit mobilen Bühnen und Zubehörteilen war.

Der Kläger übernahm 37 500 DM des Stammkapitals von insgesamt 50 000 DM. Gesellschafterbeschlüsse bedurften grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; auf je 100 DM des Stammkapitals entfiel eine Stimme. Zu gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Kläger und X bestellt.

In der Satzung war außerdem u.a. bestimmt, dass die Gesellschafter zur Einbringung von Sachwerten in Höhe von mindestens des zehnfachen des Stammkapitals verpflichtet waren.