FG Hessen - Urteil vom 28.04.2003
6 K 834/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1426

Organschaft; finanzielle Eingliederung; mittelbare Beteiligung; gesondertes Feststellungsinteresse - Organschaft bei mittelbare Beteiligung

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 834/01

DRsp Nr. 2003/11722

Organschaft; finanzielle Eingliederung; mittelbare Beteiligung; gesondertes Feststellungsinteresse - Organschaft bei mittelbare Beteiligung

1. Die Besorgnis der Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO begründet ein besonderes Feststellungsinteresse, wenn sich ein Vorauszahlungsbescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt war, durch den Erlass des Jahressteuerbescheides erledigt hat. 2. Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, sodass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann. 3. Halten die Gesellschafter einer GmbH, nur zu einem geringfügigen Teil die Anteile an einer Personengesellschaft, deren anderen Anteile von der GmbH gehalten werden, liegt keine finanzielle Eingliederung der GmbH in die Personengesellschaft mittelbar über die Gesellschafter vor. 4. Im Rahmen der finanzielle Eingliederung ist eine Beherrschung durch die Personengesellschaft oder zumindest mittelbar deren Gesellschafter erforderlich; ein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft auf die hindert diese dieser stehenden Gesellschafter ist dabei nicht zulässig.