BFH - Urteil vom 01.04.2004
V R 24/03
Normen:
UStG (1993/1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO §§ 21 22 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1261
BFH/NV 2004, 1054
BFHE 204, 520
BStBl II 2004, 905
DB 2004, 1408
DStR 2004, 951
GmbHR 2004, 981
ZIP 2004, 1269
ZInsO 2004, 618
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 174/2001

Organschaft im Insolvenzfall

BFH, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen V R 24/03

DRsp Nr. 2004/9323

Organschaft im Insolvenzfall

»Ist der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft und wird dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bleibt die Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO §§ 21 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der R-GmbH (GmbH). Er hatte der GmbH das Betriebsgrundstück vermietet. Die GmbH war als Organgesellschaft in das Unternehmen des Klägers (Organträger) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) eingegliedert.

Im Streitjahr 1999 wurde die GmbH insolvent. Es wurde deshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) beantragt.

Am 17. Februar 1999 ordnete das zuständige Amtsgericht (AG) Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss heißt es: