FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2005
14 K 79/04
Normen:
AktG § 17 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1289
EFG 2006, 1110

Organschaft; Organisatorische Eingliederung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 14 K 79/04

DRsp Nr. 2006/11527

Organschaft; Organisatorische Eingliederung

Eine organschaftliche Eingliederung wird nach der gesellschaftsrechtlichen Wertung des § 17 Abs. 2 AktG bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden, finanziell eingegliederten Unternehmen vermutet. Diese Vermutung wird nicht bereits durch die fehlende Personalunion der Geschäftsführer des Organträgers und der Organgesellschaft widerlegt.

Normenkette:

AktG § 17 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der A GmbH, als Organgesellschaft und der B GmbH, Berlin (B GmbH) als Organträgerin besteht, mit der Folge, dass Umsätze mit anderen Tochtergesellschaften der B GmbH als Innenumsätze anzusehen sind.

1. Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 1999 gegründete und am 13. August 1999 ins Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Sie ist hervorgegangen aus der früheren AS, Gesellschaft mbH, von der sie das Anlagevermögen und das Personal übernommen hat. Das Stammkapital der Klägerin beträgt seit Gründung 50.000 EUR. Die Jahresabschlüsse der Klägerin wurden in EURO erstellt.

Anteilseigner der Klägerin sind seit Gründung unverändert die B GmbH mit 35.000 EUR (70 %) sowie (FU) und (MH) mit jeweils 7.500 EUR (jeweils 15 %)

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der Altenhilfe