FG Hessen - Urteil vom 30.08.2006
6 K 3783/05
Normen:
UStG § 2 ;

Organschaft; Organisatorische Eingliederung; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Stimmrecht - Einfluss der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 3783/05

DRsp Nr. 2007/6251

Organschaft; Organisatorische Eingliederung; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Stimmrecht - Einfluss der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis

1. Das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis endet nicht bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern besteht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter Rechte anmaßt, die ihm nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nicht zustehen. 3. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters haben keinerlei Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter und führen weder zu einer Stimmrechtsbeschränkung noch zu einem Stimmrechtsausschluss.

Normenkette:

UStG § 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der ..... Z-GmbH ..................... (Z-GmbH) mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Z-GmbH beendet wurde.