BFH - Urteil vom 18.01.2023
XI R 29/22 (XI R 16/18)
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 UAbs 2; FGO § 11 Abs. 2; UStG § 1; UStG 2005;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 35/17

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen XI R 29/22 (XI R 16/18)

DRsp Nr. 2023/4151

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (Anschluss an EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 – C–141/20, EU:C:2022:943). 2. Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.02.2018 – 4 K 35/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 UAbs 2; FGO § 11 Abs. 2; UStG § 1; UStG 2005;

Gründe

I.