FG Hessen - Urteil vom 17.02.2003
6 K 493/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1046

Organschaft; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Eingliederung; Managementleistung; Holding; Unternehmer - Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer Holdinggesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 493/99

DRsp Nr. 2003/6627

Organschaft; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Eingliederung; Managementleistung; Holding; Unternehmer - Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer Holdinggesellschaft

1. Einer Holdinggesellschaft kommt die Unternehmereigenschaft nur dann zu, wenn und soweit sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. 2. Ein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der Holding in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft ist als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen, die eine Zurechnung der von der Beteiligungsgesellschaft im eignen Namen ausgeführten Außenumsätze rechtfertigt. 3. Für die Frage der Eingliederung in eine Holdinggesellschaft reicht es aus, dass "gegenseitige wirtschaftliche" Beziehungen bestehen, durch die die beteiligten Personen eng miteinander verbunden sind. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist es nicht mehr erforderlich, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dient.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und der Firma P GmbH in den Streitjahren ein Organschaftsverhältnis bestand.