BFH - Beschluß vom 01.04.1998
V B 108/97

Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen V B 108/97

DRsp Nr. 1999/1107

Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung

Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist im Falle einer Betriebsaufspaltung entscheidend, ob der Organträger (= Besitzunternehmer) durch die Stellung als Verpächter des Grundstücks - im Streitjahr - auf die Organgesellschaft (= Betriebsgesellschaft) Einfluß nehmen und ihr durch Kündigung dieser Rechtsbeziehungen wesentliche Grundlagen für ihre Umsatztätigkeit entziehen kann.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verpachtete 1979 im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Grundstück. Entsprechend der Gestattung in dem Pachtvertrag errichtete die GmbH auf dem Grundstück eine Werkhalle, in der sie ihr Unternehmen betrieb. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit von 25 Jahren. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, über deren Vermögen am 17. August 1984 das Konkursverfahren eröffnet wurde.