FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2009
16 K 311/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 1794
DStRE 2010, 37
EFG 2009, 792

Organschaft zwischen einer KG und ihrer Komplementärin

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 16 K 311/07

DRsp Nr. 2009/10556

Organschaft zwischen einer KG und ihrer Komplementärin

1. Zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft. 2. Ist die umsatzsteuerliche Organschaft gegeben, sind die von der Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen und die Leistungen untereinander unterliegen als nicht steuerbare Innenumsätze nicht der USt. 3. Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. 4. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbstständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. 5. Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger eine Mehrheit von mehr als 50 % der Stimmen an der Organgesellschaft hat. 6. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann. 7. Bei Personal- und Organidentität zwischen Organträger und Organgesellschaft ist der Wille des Organträgers i.d.R. auch der Wille der Organgesellschaft. 8. Zu der Frage, ob eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein kann.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Satz 1;