FG Köln - Urteil vom 09.11.2010
2 K 3482/05
Normen:
UStDV §§ 59 ff; UStDV § 61 Abs. 3; 8. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) Art. 1, Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Buchst. a, Art. 9 Abs. 2 und Anhang B; 13. EG-Richtlinie (Richtlinie 86/560/EWG) Art. 3 Abs. 1 Satz 4; UStG § 18 Abs. 9;

Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

FG Köln, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 3482/05

DRsp Nr. 2011/5806

Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

1. Wenngleich sich gemäß der Planzer-Entscheidung des EuGH v. 28.6.2007 aus Art. 3 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 der 8. EG-Richtlinie ergibt, dass eine dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Betreffende in dem Staat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, auch ansässig ist, kann die Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, sich bei Zweifeln über die wirtschaftliche Realität des Sitzes Gewissheit hierüber verschaffen. 2. Die Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen beurteilt sich nach den Kriterien der "festen Niederlassung" und des "Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit". 3. Als "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" ist derjenige Ort anzusehen, an dem die wesentlichen (Kern-)Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Normenkette:

UStDV §§ 59 ff; UStDV § 61 Abs. 3; 8. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) Art. 1, Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Buchst. a, Art. 9 Abs. 2 und Anhang B; 13. EG-Richtlinie (Richtlinie 86/560/EWG) Art. 3 Abs. 1 Satz 4; UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand: