FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2004
13 K 16/01
Normen:
UStG (1993) § 3a Abs. 1, 3 § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ; StBerG § 33 § 57 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1372

Ort der gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbrachten Leistungen eines Steuerberaters als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger; berufstypische Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 13 K 16/01

DRsp Nr. 2006/11522

Ort der gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbrachten Leistungen eines Steuerberaters als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger; berufstypische Tätigkeit

Die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers und Nachlasspflegers gehören nicht zu den Tätigkeiten, die ein Steuerberater hauptsächlich und gewöhnlich ausübt; sie sind keine für einen Steuerberater berufstypischen Tätigkeiten. Auch Rechtsanwälte führen mit diesen Leistungen keine berufstypischen Tätigkeiten aus. Der Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zu Gunsten der im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbringt, bestimmt sich daher nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 UStG, sondern die Leistungen werden gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort erbracht, von dem aus der Steuerberater sein Unternehmen betreibt.

Normenkette:

UStG (1993) § 3a Abs. 1, 3 § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ; StBerG § 33 § 57 ;

Tatbestand:

Die Klage betrifft die Frage, ob sich der Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger zu Gunsten im Drittlandsgebiet ansässiger Erben erbringt, gemäß § 3 a Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimmt.