FG München - Beschluss vom 01.02.2011
14 V 2914/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a;

Ort der Leistung bei Beratungsleistungen

FG München, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 14 V 2914/10

DRsp Nr. 2011/11186

Ort der Leistung bei Beratungsleistungen

1.Abweichend von § 3a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG katalogmäßig aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Diese Ausnahmevorschrift steht jedoch wiederum unter dem Vorbehalt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die in § 3a Abs. 2 UStG genannten sonstigen Leistungen einzuordnen sind. 2. Die Spezialregelungen für die Bestimmung des Leistungsortes sind jedoch - anders als die Steuerbefreiungsvorschriften im Verhältnis zur Steuerpflicht von Umsätzen - keine Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG und sind deswegen - anders als die Regelungen über Steuerbefreiungen - grundsätzlich auch nicht eng auszulegen (vgl. EuGH v. 15.3.2001, Rs. C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361;UR 01, 204 zum Verhältnis Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie, auf denen § 3a Abs. 1 und Abs. 2ff. beruhen).

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2005 vom 14. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2009 wird in Höhe von 20.130,85 EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3201/09) beim Finanzgericht München ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a;

Tatbestand:

I.