FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.06.2009
4 K 41/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 2; UStG § 3b Abs. 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Ort der Leistung bei Hochseeangelfahrten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 41/05

DRsp Nr. 2009/22842

Ort der Leistung bei Hochseeangelfahrten

1. Bei mehrtägigen Hochseeangelfahrten, bei denen der Unternehmer gegenüber dem Kunden Angelreisen mit Vollpension und der Berechtigung vom Schiff aus zu angeln sowie den Fang zu verarbeiten und zu frosten erbringt, bestimmt sich der Leistungsort nicht nach § 3 b Abs. 1 UStG. Anders als bei den üblichen Schiffspauschalreisen wird die einheitliche Leistung nicht von der Beförderung geprägt. 2. Hochseeangelfahrten erfüllen als Sport- und Vergnügungsfahrten nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2; UStG § 3b Abs. 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Hochseeangelfahrten umsatzsteuerlich um eine Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder um eine sonstige Leistung handelt, bei der sich der Ort der Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG bestimmt, und ob die Umsätze gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei sind.