FG München - Urteil vom 24.01.2008
14 K 2256/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12a S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Ort der Leistung bei Vermittlungsleistungen

FG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 2256/05

DRsp Nr. 2009/15822

Ort der Leistung bei Vermittlungsleistungen

1. Sonstige Leistungen werden gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Abs. 1 der Vorschrift bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 wird die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 6.300,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12a S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte Honorare der Umsatzsteuer unterliegen und ob ihr der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Aufwendungen für Geschäftsräume zusteht.

Die Klägerin ist als Repräsentantin im Medienbereich, PR-Beraterin und Vermieterin unternehmerisch tätig.

Im Streitjahr erklärte sie steuerfreie Umsätze in Höhe von 216.414 DM, steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 5.148 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 88.185,19 DM.