BFH - Urteil vom 20.12.2005
V R 30/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. c ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6122/98

Ort der Lieferung bei Umsätzen aus einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebenen Boutique

BFH, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen V R 30/02

DRsp Nr. 2006/2681

Ort der Lieferung bei Umsätzen aus einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebenen Boutique

»1. Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. 2. Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1994 eine Boutique auf einem Schiff, das Kreuzfahrten durchführte, die in den deutschen Städten Kiel, Bremerhaven oder Travemünde begannen und in Häfen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (Norwegen, Estland, Russland und Marokko) führten, bevor sie in Kiel, Bremerhaven oder Genua (Italien) endeten. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden ohne Zustiegs- oder Ausstiegsmöglichkeit während der Reise. Ein kurzzeitiges Verlassen des Schiffes für einige Stunden oder einen Tag für Besichtigungszwecke war jedoch vorgesehen.