FG Köln - Urteil vom 08.12.2004
5 K 6581/03
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 a) ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 774
EFG 2005, 734

Ort der sonstigen Leistung bei im Ausland stattfindender Beratungs- und Moderatorentätigkeit

FG Köln, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 5 K 6581/03

DRsp Nr. 2005/5412

Ort der sonstigen Leistung bei im Ausland stattfindender "Beratungs- und Moderatorentätigkeit"

1. Sonstige Leistungen werden gem. § 3a Abs. 1 UStG - vorbehaltlich der Sonderregelungen des § 3a Abs. 2 -4 UStG - an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2. "Unterrichtende" Tätigkeiten nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG im Ausland sind nur solche, die nicht der konkreten Problemlösung, sondern der abstrakten Information dienen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 a) ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Umsätze des Klägers aus der Durchführung von Workshops, Strategieberatungen und Moderatorentätigkeiten im Ausland im Inland steuerbar sind.