I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Reiseveranstaltungsunternehmen mit Sitz in A (Inland), führte in den Jahren 1985 bis 1988 (Streitjahre) auf einem von ihr ständig gecharterten Schiff Kreuzfahrten im Ausland durch. Als Veranstalterin der Reisen umfaßte ihre Tätigkeit auch die Planung, Organisation und Durchführung sämtlicher mit dem Kreuzfahrtbetrieb zusammenhängender Dienstleistungen. Sie versteuerte ihre Reiseleistungen, für die sie Reisevorleistungen dritter Unternehmer in Anspruch nahm, nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG), wobei die Umsätze im wesentlichen steuerfrei gemäß § 25 Abs. 2 UStG erklärt und veranlagt wurden, weil die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften bewirkt worden waren.
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