BFH - Urteil vom 19.11.1998
V R 30/98
Normen:
UStG 1980 § 1 Abs. 2, § 3a Abs. 1, § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; AO 1977 § 12 ;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BFH/NV 1999, 582
BFHE 187, 348
BStBl II 1999, 108
DB 1999, 832
DStZ 1999, 306
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

BFH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen V R 30/98

DRsp Nr. 1999/803

Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

»Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.«

Normenkette:

UStG 1980 § 1 Abs. 2, § 3a Abs. 1, § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; AO 1977 § 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Reiseveranstaltungsunternehmen mit Sitz in A (Inland), führte in den Jahren 1985 bis 1988 (Streitjahre) auf einem von ihr ständig gecharterten Schiff Kreuzfahrten im Ausland durch. Als Veranstalterin der Reisen umfaßte ihre Tätigkeit auch die Planung, Organisation und Durchführung sämtlicher mit dem Kreuzfahrtbetrieb zusammenhängender Dienstleistungen. Sie versteuerte ihre Reiseleistungen, für die sie Reisevorleistungen dritter Unternehmer in Anspruch nahm, nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG), wobei die Umsätze im wesentlichen steuerfrei gemäß § 25 Abs. 2 UStG erklärt und veranlagt wurden, weil die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften bewirkt worden waren.