BFH - Urteil vom 05.06.2003
V R 25/02
Normen:
UStG (1993/1999) § 3a Abs. 3, 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1882
BFHE 202, 191
DB 2003, 1829
DStR 2003, 1392
FamRZ 2003, 1657
NJW-RR 2003, 1702
ZEV 2003, 380
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 29/01

Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen V R 25/02

DRsp Nr. 2003/10150

Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

»Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 3a Abs. 3, 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Nach dem vom Finanzgericht (FG) mitgeteilten Sachverhalt starb "Anfang 1998 ... eine Mandantin des Klägers, die unter Dauertestamentsvollstreckung stand. Alleinerbe war deren Enkel, der in den USA lebt und US-amerikanischer Staatsbürger ist. Am 16. April 1999 stellte der Kläger dem Alleinerben eine Honorarabrechnung für Testamentsvollstreckung über 4 362 DM sowie eine für Vermögensverwaltung über 12 573 DM (Summe: 16 935 DM)". In beiden Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen.