FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2011
14 K 4549/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1;

Ort der sonstigen Leistung der Verpflegung von Hotelgästen bei der Vermittlung der Reiseleistung durch einen Reisevermittler ist am Belegenheitsort des Hotels

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 14 K 4549/09

DRsp Nr. 2012/21340

Ort der sonstigen Leistung der Verpflegung von Hotelgästen bei der Vermittlung der Reiseleistung durch einen Reisevermittler ist am Belegenheitsort des Hotels

1. Ort der sonstigen Leistung der Verpflegung von Hotelgästen (Halbpension) ist am Belegenheitsort des Hotels. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nicht unmittelbar vom Hotelier sondern von einem Reiseveranstalter erbracht wird, der die Leistung gegenüber anderen Unternehmern ausführt.

1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 30. Oktober 2009 wird dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 344,35 Euro festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand